Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Frankenau e.V.
In der von der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 2025 beschlossenen Fassung.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Frankenau e.V.“ (im folgenden NABU Gruppe Frankenau genannt).
Er hat seinen Sitz in Frankenau und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen.
Das Logo des Vereins ist, welches von der Bundesvertreterversammlung (BVV) festgelegt wird und in der Anlage zur Bundesverbandssatzung dargestellt ist.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des NABU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
f) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,
g) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an inländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke der NABU Gruppe Frankenau .
Die NABU Gruppe Frankenau ist die in der Stadt Frankenau und der angrenzenden Gemeinden, in denen keine Gruppe des NABU besteht, arbeitende Gliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. (Bundesverband). Sie erkennt die Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbandes Waldeck-Frankenberg an und unterstützt diese in ihrer Arbeit.
Die NABU Gruppe Frankenau ist unabhängig und daher überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie steht in ihrer Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verband ausgeschlossen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die NABU-Gruppe Frankenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der NABU Gruppe Frankenau dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NABU Gruppe Frankenau.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der NABU Gruppe Frankenau fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
3. Die Gliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mitgliedsbeitragsanteile, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen. Die Höhe für die Gliederungen des NABU Hessen regelt die Landesvertreterversammlung.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der NABU Gruppe keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich. Er hat den Kassenbericht mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu erstatten.
3. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfenden, die für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1. Die NABU Gruppe Frankenau betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes in der Stadt Frankenau und der angrenzenden Gemeinden, in denen keine Gruppe des NABU besteht. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU Bundesverbandes.
2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.
c) Korporative Mitglieder.
d) Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können von*vom der Präsidenten*in des NABU Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.
e) Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
f) Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
g) Familienmitglieder. Der*die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 (2) genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 (2) a-g erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Gliederung teilnehmen.
4. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband.
5. Die Mitgliedschaft in einer Gliederung gemäß § 7 (1) begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6. Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
7. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
8. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
b) durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch das zuständige Organ.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch den Tod des Mitglieds.
9. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
§ 7 Gliederungen
1. Der NABU ist ein Gesamtverein. Die NABU Gruppe Frankenau bildet die unterste Gliederungsebene gemäß § 7 Abs. 1 der Bundesverbandssatzung und § 7 Abs. 1 der Landesverbandssatzung.
2. Gründung und Änderung von NABU-Gruppen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.
3. Die NABU Gruppe Frankenau kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kreisverbandssatzung, der Landesverbandssatzung und der Bundesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Gruppensatzung muss vom NABU Landesverband Hessen gebilligt werden. Sie darf nicht im Widerspruch zur Bundes-, Landes- und Kreissatzung stehen. Bei Widerspruch zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Bundesverbandes.
4. Die NABU Gruppe Frankenau arbeiten eng und vertrauensvoll mit den anderen Gliederungen des NABU zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
5. Die NABU Gruppe Frankenau darf im Gebiet einer anderen Gliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach Abstimmung mit dem Landesverband und Kreisverband tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
6. Die NABU Gruppe Frankenau ist an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen betreffen.
7. Der Landesvorstand oder Kreisvorstand kann Versammlungen von Gliederungen einberufen und durch einen Beauftragten leiten lassen, wenn gewichtige Belange des NABU es erfordern.
8. Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Gliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzungen des NABU, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.
Näheres regelt § 12 dieser Satzung.
§ 8 NAJU (Naturschutzjugend im NABU)
1. Die NABU Gruppe Frankenau kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Frankenau “ und der Kurzfassung NAJU Frankenau unterhalten. Der NAJU Frankenau gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der NAJU ein Amt bekleiden.
2. Die NAJU Frankenau wird in ihrer Arbeit durch die NAJU Hessen e.V. und soweit vorhanden durch die NAJU Kreisebene unterstützt.
3. Die NAJU Frankenau regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Gruppenvorstand.
4. Die NAJU Frankenau wird durch die NABU Gruppe finanziert.
5. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der NAJU mit den Organen des NABU ab.
§ 9 Organe
Organe der NABU Gruppe sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU Gruppe Frankenau . Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfende und der Delegierten für die Kreisvertreterversammlung,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Genehmigung des Haushaltsplans,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Auflösung der NABU Gruppe.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform gegenüber den Mitgliedern einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen beschlussfähig.
5. Zur Mitgliederversammlung ist der Kreisvorstand des Kreises Waldeck-Frankenberg einzuladen. Vorstände vom Kreisverband Waldeck-Frankenberg, Landesverband Hessen und das Präsidium haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
6. Anträge und Resolutionen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand und die NAJU Frankenau .
a) Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
b) Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
d) Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
7. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig bzw. unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender*Vorsitzendem und 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
b) dem*der Vertreter*in der NAJU, soweit vorhanden
c) bis zu drei weiteren Beisitzer*innen
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder unter § 11 Abs. 1 a). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder aus § 11 Abs. 1 a) gemeinschaftlich.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der NABU Gruppe Frankenau .
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und die Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder regelt.
5. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Verbundene Einzelwahl ist zulässig. Die Beisitzer*innen können en bloc gewählt werden. Der*die NAJU Vertreter*in wird von der NAJU Frankenau gewählt.
6. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, werden seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen mindestens zwei den Posten unter § 11 Abs. 1 a) angehören. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu protokollieren.
8. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
§ 12 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung
1. Der Vorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist Aufgabe des Landesvorstandes des NABU Hessen, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt er fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen ihres Zuständigkeitsbereiches
a) ihre satzungsgemäße Pflicht verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien und Organe (Bundesvertreter-, Landesvertreter-, Kreismitglieder- und Gruppenmitgliederversammlung, Bund-Länder-Rat und Landesrat oder Präsidium, Landes-, Kreis- und Gruppenvorstand) nicht nachkommen,
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
Kommt der Vorstand der Gliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für die Gliederung Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
· die Rüge,
· die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
· der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.“,
· die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Gliederung (Aberkennung des Status als NABU Gliederung).
Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Landesvorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Sofortmaßnahme bei dem Landesvorstand einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung vorzulegen.
Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbandes sowie den Vorstand der zuständigen übergeordneten Gliederung unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:
verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Landesvorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
· Rüge oder Verwarnung,
· Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
· Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
· Befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
· Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Landesvorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 13 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sie denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 13 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines*einer Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
Weitere Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
§ 14 Ordnungen und Richtlinien
1. Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß dieser Satzung und der Bundes-, Landesverbands-, Kreis- und Gruppensatzung dazu vorgesehen Organe des Bundes-, Landes-, Kreisverbandes und der NABU Gruppe Frankenau zuständig.
2. Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Bundesverbandssatzung, durch die Landesvertreterversammlung auf Grund der Landesverbandssatzung, der Kreisvertreterversammlung auf Grund der Kreisverbandssatzung und der durch die Gruppenmitgliederversammlung auf Grund dieser Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gruppe und die Mitglieder bindend.
3. Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.
4. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 15 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis erstattet.
3. Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten.
4. Bedienstete der NABU Gruppe Frankenau können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
5. Die Organe des NABU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und einem*einer von ihr bestellten Protokollführer*in zu unterzeichnen.
7. Der Kreis-, Landesvorstand und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen von Gliederungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
8. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bundes- und Landesverbandssatzung.
§ 16 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Die Versammlungsleitung kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
2. Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahl und en-bloc-Wahl zulässig.
3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten*innen kein*e Bewerber*in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt.
4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber*innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber*innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerber*innen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
5. Durch entsprechende Wahlordnungen kann von Abs. 3. und 4. abgewichen werden.
§ 17 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Satzung bedarf, um Gültigkeit zu erlangen, die Billigung durch den NABU Landesverband Hessen.
3. Satzungsänderungen werden grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder dem Finanzamt verlangt werden und die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Satzungsänderungen selbst zu beschließen, die lediglich in Folge einer Satzungsänderung einer übergeordneten Gliederung des NABU e.V. erforderlich werden. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung dieser Satzungsänderungen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 18 Auflösung
1. Die Auflösung der NABU Gruppe Frankenau kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundes- und Landesverband sowie in den rechtlich selbstständigen Gliederungen bestehen.
§ 19 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Waldeck - Frankenberg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 24. Oktober 2022.